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Matt Lamb Kirche Bergern

Klaus von der Weiden, Susanne Wellhöfer

Es klingt fast wie ein Märchen, da kommt ein großer amerikanischer Künstler in ein kleines thüringisches Dorf und gestaltet dort die bisher unbedeutende Dorfkirche mit seinen Werken aus. Und doch ist es so geschehen in Bergern unweit der Kleinstadt Bad Berka. Die kleine Broschüre erzählt von der Kirche, dem Künstler und dem Werk, und wie es zu dieser unglaublichen Begenheit kam.

Menschenrechte und Veränderungen im Völkerrecht nach dem II. Weltkrieg

Menschenrechte und Veränderungen im Völkerrecht nach dem II. Weltkrieg

Dietrich Lincke

Auszüge aus einem Vortrag vor der Ritsumeikon Universität in Kyoto, Japan

Als ich dem deutschen Auswärtigen Dienst angehörte (1962-2001), besonders als ich für Menschenrechtsfragen in den Vereinten Nationen zuständig war (1979-1982) und später als ich das Referat "Kriegsfolgen/Friedensregelung" leitete (1989-1993), aber auch auf verschiedenen Auslandsposten, habe ich erlebt, wie sich die klassischen Formen des Völkerrechts seit dem II. Weltkrieg verändert haben. Kriegserklärungen, die früher die rechtliche Voraussetzung für den Kriegszustand waren, werden kaum noch ausgesprochen, wenn man an die Konfliktherde in aller Welt, auch mit bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten, denkt. Kriegserklärungen sind theoretisch ohnehin durch die Satzung der Vereinten Nationen ausgeschlossen, erst recht natürlich die kriegerischen Auseinandersetzungen selbst. Aber auch allgemeine Friedensverträge werden kaum noch geschlossen. So hat Japan nach dem II. Weltkrieg mehrere Friedensschlüsse erwirken müssen (in San Francisco mit der Mehrzahl seiner Kriegsgegner, viel später und getrennt mit den beiden China und bisher noch gar nicht mit der Sowjetunion). Deutschland hat nun nach dem II. Weltkrieg überhaupt keinen klassischen Friedensvertrag, sondern eine Friedensregelung sui generis mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag.
Saal des UN-Wirtschafts- und Sozialrats im UN-Hauptquartier
Saal des UN-Wirtschafts- und Sozialrats im UN-Hauptquartier
Auf der Haben-Seite steht, daß die Menschenrechte immer weiter auch zu einem Gegenstand des Völkerrechts geworden sind. Die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen vom 10.Dezember 1948 machte den Anfang. Die beiden Menschenrechtspakte von 1966, die 1976 in Kraft traten, haben ein Instrumentarium geschaffen, das es immerhin ermöglicht, Menschenrechtsverletzungen vor der Weltöffentlichkeit zu brandmarken. Als ich für die Materie zuständig war, habe ich unmittelbar erlebt, wie die Gremien der Vereinten Nationen (Generalversammlung, 3.Ausschuß, ECOSOC, Menschenrechtskommission, die 2005 in den Menschenrechtsrat übergegangen ist; Menschenrechtsausschuß) dazu genutzt wurden. In der Menschenrechtskommission wurden eine ganze Reihe von Konventionen ausgearbeitet, die versuchen, besonderen Mißständen (wie z.B. der Folter) entgegenzutreten. Resolutionen der Vollversammlung wirken in gleicher Richtung. Seit 2002 gibt es endlich den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, der seit 1993 Vorläufer in den Strafgerichtshöfen für das ehemalige Jugoslawien und für den Völkermord in Ruanda hatte.

Hinzu kommen engmaschigere und weiterentwickelte Menschenrechtsschutzsysteme auf regionaler Ebene, zuerst in Europa die Europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 (heute verpflichtend für 47 Mitgliedstaaten des Europarats), aber auch die Amerikanische Menschenrechtskonvention (1969) und die Afrikanische Charta der Menschenrechte (1981).

Gerichtssaal des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Gerichtssaal des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
In Europa ist die Entwicklung auf dieser Basis am weitesten gediehen, vor allem mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, seit 1998 mit Sitz in Straßburg. Vor ihm können Einzelpersonen klagen (gegenwärtig sind allein aus der Russischen Föderation etwa 20.000 Klagen anhängig).
Er kann zum Schadensersatz verurteilen und den betroffenen Staaten Auflagen machen, ihre Durchführung allerdings nicht erzwingen. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat teilweise parallele Aufgaben gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aber bessere Durchsetzungsmöglichkeiten. Auch Deutschland hat solche Entscheidungen zum Schutz der Menschenrechte respektieren müssen - sogar für Tatbestände, die von deutschen Gerichten nicht beanstandet worden waren.
Wir haben also hier eine Situation, in der eine regionale Rechtsprechung in die Mitgliedstaaten hineinwirken kann.
All diese Entwicklungen zeigen, daß der Einwand der unzulässigen Einmischung in innere Angelegenheiten souveräner Staaten in den internationalen Beziehungen an Kraft verliert. Dann kommen aber immer wieder schreckliche Rückschläge wie gegenwärtig in Syrien.
Deutschland hat den Ehrgeiz, in der internationalen Diskussion um die Menschenrechte in der ersten Reihe zu stehen. Dies wird auch bei Treffen auf höchster Ebene deutlich, wie z.B.im Falle Chinas - trotz unseres Interesses an einem regen Wirtschaftsaustausch.

In den Vereinten Nationen widmet Deutschland den Menschenrechten seit langem besondere Aufmerksamkeit und entfaltet auch eigene Initiativen. Beispiele sind seit den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts der Einsatz für einen internationalen Menschenrechtsgerichtshof bzw. Hohen Kommissar für die Menschenrechte, die Initiativen zur Vermeidung neuer Flüchtlingsströme und zur Abschaffung der Todesstrafe. Sie mußten mühsam, aber mit großer Findigkeit und Geduld in vielen Jahren vorangebracht werden.

Es ist ein langsamer Weg, aber wenn man über die Jahrzehnte hinwegblickt, sind Fortschritte erkennbar.

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Bildquellen:

Saal des UN-Wirtschafts- und Sozialrats im UN-Hauptquartier, Kjetil Ree., Wikipedia, CC BY-SA 3.0

Gerichtssaal des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, User:Isthmus, CC BY-SA 3.0 

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